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Richtwerte für AGK, Wagnis und Gewinn

veröffentlicht in Bauwirtschaft Heft 3, 2020 S. 146-155

Mit dem Inkrafttreten des „neuen Bauvertragsrechts“ hat der Gesetzgeber zur Vergütungsanpassung in § 650c BGB geregelt, dass der Vergütungsanspruch auf Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten sowie den angemessenen Zuschlägen für AGK, Wagnis und Gewinn zu ermitteln ist.

Die „angemessene Höhe“ der hier zu verwendenden Zuschlagssätze wird jedoch vom Gesetzgeber nicht definiert und führt – vor allem beim Fehlen einer vereinbarungsgemäß hinterlegten  Urkalkulation – regelmäßig zu Problemen bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs auf Grundlage des § 650c BGB.

Aus diesem Grund haben sich Herr Bartel und Herr Hofmann im Rahmen einer Veröffentlichung in der Zeitschrift Bauwirtschaft, Heft 3 mit diesem Thema auseinandergesetzt und anhand einer statistischen Auswertung Richtwerte für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn ermittelt.
 
Die hier ermittelten Kennzahlen werden dabei sowohl als mittlerer Gesamtzuschlag als auch für die einzelnen Kostenarten Lohn, Stoffe, Geräte und Fremdleistungen ermittelt.
 
Aktualisierung: Der Aufsatz wurde zwischenzeitlich auch in der Zeitschrift Baurecht (BauR 2021, Heft 3) veröffentlicht.
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